Die Förderung der Elektromobilität wird auch im Jahr 2026 weiterentwickelt. Nach den derzeit vorliegenden Regelungen ergeben sich sowohl für private Haushalte als auch für Unternehmen neue Fördermöglichkeiten und steuerliche Vorteile beim Einsatz von Elektrofahrzeugen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte. Die nachfolgende Darstellung basiert auf dem gesetzlichen Stand vom 01. März 2026.
1. Privatpersonen
Förderung privater Elektrofahrzeuge
Seit dem 1. Januar 2026 besteht eine bundesweite, sozial gestaffelte Förderung für den Kauf oder das Leasing von Elektrofahrzeugen. Förderberechtigt sind private Haushalte, die ein neues Elektrofahrzeug oder einen förderfähigen Plug-in-Hybrid ab dem 1. Januar 2026 erstmals zulassen (Kauf oder Leasing).
Die Antragstellung soll voraussichtlich ab Mai 2026 über eine Online-Plattform der Bundesregierung möglich sein. Nach aktuellem Stand ist eine rückwirkende Antragstellung vorgesehen.
Basisförderung nach Fahrzeugtyp:
- Batterieelektrische Fahrzeuge (BEV): 3.000 €
- Plug-in-Hybride (PHEV): 1.500 €
- Fahrzeuge mit Range Extender: 1.500 €
Abhängig von Einkommen und Kinderzahl kann sich die Förderung auf bis zu 6.000 € erhöhen.
Unabhängig von der Kaufprämie gelten weiterhin die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2035 und eine erhöhte Bruttolistenpreisgrenze für steuerlich begünstigte elektrische Dienstwagen.
2. Unternehmen
Steuerliche Vorteile für betriebliche Elektrofahrzeuge
Auch für Unternehmen bietet der Einsatz von Elektrofahrzeugen weiterhin attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Besteuerung der privaten Nutzung
- 0,25-%-Regelung für rein elektrische Dienstwagen
(bis zu einer bestimmten Bruttolistenpreisgrenze, die für 2026 angehoben wurde) - 0,5-%-Regelung für Plug-in-Hybride, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
- Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 auch für gewerblich zugelassene Elektrofahrzeuge.
Abschreibungsvorteile
Sonderabschreibungen für betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge wie z.B. die Super Abschreibung können – je nach individueller Situation und geltender Rechtslage – genutzt werden. Kernelement ist hier die 75 % beschleunigte Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge gemäß § 7 Abs. 2a EStG, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden:
Abschreibungsjahr Prozentsatz
Jahr der Anschaffung 75 %
- Folgejahr 10 %
- Folgejahr 5 %
- Folgejahr 5 %
- Folgejahr 3 %
- Folgejahr 2 %
Gesamt über 6 Jahre 100 %
Ist diese Abschreibungsart einmal gewählt, ist die lineare Abschreibung nicht mehr möglich. Diese Super-Abschreibung ist nicht möglich, wenn vorher eine Sonderabschreibung geltend gemacht wurde. Unklar ist die Rechtlage, wenn vorher für ein Elektrofahrzeug ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet wurde.
Im Jahr der Anschaffung des Elektrofahrzeuges ist eine Zwölftelung nicht vorgesehen. Für die Inanspruchnahme der Super-Abschreibung muss es sich nicht um ein Neufahrzeug handeln. Oben genannte Regelung gilt nach derzeitiger gesetzlicher Lage nicht für Hybrid Fahrzeuge.
Fördermittel für Ladeinfrastruktur
Es können Fördermittel für betriebliche Ladepunkte, Ladeinfrastruktur für Fahrzeugflotten und erforderliche Netzanschlüsse beantragt werden. Auch Ladeinfrastruktur kann regelmäßig beschleunigt abgeschrieben werden.
Weiterhin wird über die BAFA der Einbau von Ladeinfrastruktur in Immobilien, die hauptsächlich der Vermietung dienen, gefördert. Die Anträge dazu können ab dem 15. April 2026 gestellt werden.
Förderprogramme und steuerliche Vergünstigungen sind regelmäßig an Voraussetzungen, Fristen und Einkommens- bzw. Unternehmensgrenzen geknüpft. Zudem können sich gesetzliche Regelungen ändern.
Gerne prüfen wir für Sie,
- wie Elektrofahrzeuge steuerlich optimal in Ihre private oder betriebliche Planung eingebunden werden können.
- ob Förderungen im Einzelfall in Betracht kommen können. Für die Beantragung der Fördermöglichkeiten sind dann die entsprechenden Fachstellen einzubinden.
Sprechen Sie uns hierzu jederzeit gerne an.
